Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die SGH (COVID-19-Verzichtsverordnung) per 21. März 2020 in Kraft gesetzt.
Für alle natürlichen und juristischen Personen wird bei Steuerforderungen (nicht jedoch bei Bussen oder Kosten) auf die Erhebung von Verzugszinsen verzichtet, wenn die Steuerforderung im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 fällig geworden ist. Der Verzicht auf den Verzugszins ist befristet bis zum 31. Dezember 2020. Dieser befristete Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen gilt sowohl für Steuerforderungen der Steuerperiode 2020 als auch für Steuerforderungen früherer Steuerperioden, sofern jeweils die Fälligkeit der provisorischen oder definitiven Rechnung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 liegt.
Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, Zahlungserleichterungen gemäss Art. 166 DBG zu gewähren. Ist demnach die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen (vgl. Art. 166 Abs. 1 DBG).
Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 24.3.2020, Rundschreiben Nr. 2-182-D-2020-d