Das Gesetz schliesst Firmeninhaber, Gesellschafter, Geschäftsleiter und Verwaltungsräte sowie deren mitarbeitende Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus (Art. 31 Abs. 3 AVIG). Bitte reichen Sie nur eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein, wenn Angestellte betroffen sind. Anträge ausschliesslich für Inhaber von Einzelfirmen oder Geschäftsleiter/Verwaltungsräte von Ein-Personen-Aktiengesellschaften müssen wir leider abweisen.
Der Bundesrat hat die Finanzverwaltung beauftragt, eine Härtefalllösung zu prüfen. Dafür will der Bundesrat vorerst rund eine Milliarde Franken zur Verfügung stellen. Es geht hier um Soforthilfe zur Liquiditätsüberbrückung für Unternehmen und auch für Selbständigerwerbende. Der Bundesrat will damit eine Konkurswelle verhindern und Arbeitsplätze sichern. Er kann sich daher vorstellen, dass man Personen wie Sie, die keine Ansprüche bei Kurzarbeit oder Taggelder haben, jetzt unbürokratisch und schnell unterstützt.“
Der Bundesrat hat für diese und ähnliche Fälle einen Härtefallfonds geplant. Details sollten bis 1. April 2020 bekannt gegeben werden. Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO und auf der Website des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Quelle: City Vereinigung Luzern/Martin Bucherer WAS Luzern