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Untermiete: Mietrechtsverordnung ergänzen

Der Bundesrat will im Zeitalter der Digitalisierung die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen ergänzen. Der neue Artikel sieht eine generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete vor. Dies soll zu einer administrativen Vereinfachung führen. Der Bundesrat hat am 21. März 2018 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis 3. Juli 2018.

Die Untermiete ist in Artikel 262 des Obligationenrechts (OR) geregelt. Der Mieter kann die Sache mit der Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Entsprechend dem neuen Artikel 8a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) kann der Vermieter auf Gesuch des Mieters hin die Zustimmung gemäss Artikel 262 OR zu wiederholten kurzzeitigen Untermieten generell erteilen. Dadurch wird eine administrative Vereinfachung für sämtliche Beteiligten angestrebt.

Im Gesuch sind die Bedingungen der Untermieten anzugeben, namentlich die Höhe des Mietzinses, die betroffenen Räumlichkeiten und die Belegung. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter jeweils die maximalen Werte zu nennen.

Der Vermieter kann die generelle Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn ihm aus der Nutzung der Buchungsplattform oder den Auswirkungen daraus wesentliche Nachteile entstehen. Es handelt sich hierbei um eine Konkretisierung des gesetzlichen Verweigerungsgrundes der wesentlichen Nachteile.

Die Vernehmlassung bei den Kantonen, politischen Parteien, Dachverbänden und weiteren interessierten Kreisen dauert bis 3. Juli 2018.

Am 15. November 2017 hatte der Bundesrat den Bericht «Die Regulierung in der Beherbergungswirtschaft» zur Kenntnis genommen. Darin wurden Anpassungen der VMWG vorgeschlagen.

Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Bern

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