Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben «Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs» publiziert.
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde in Art. 20 Abs. 1 bis DBG die Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungsrechten des Privatvermögens festgelegt.
Mit der STAF wurde der Umfang der Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens auf 70 Prozent angehoben.
Private Schuldzinsen sind nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG im Umfang des Ertrags aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 20 und 21 DBG) und weiterer 50 000 Franken abziehbar.Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin vollumfänglich abziehbar (Art. 27 Abs. 2 Bst. d DBG).
Dieses Kreisschreiben ist zusammen mit Art. 20 Abs. 1bis DBG per 1. Januar 2020 in Kraft getreten und findet Anwendung ab Steuerperiode 2020. Für Sachverhalte bis 31. Dezember 2019 ist nach wie vor das Kreisschreiben Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 anwendbar.
Quelle: Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 31.1.2020, Kreisschreiben Nr. 1-022a-D-2020-d, www.estv.admin.ch