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Staatlich anerkannte digitale Identität

Mit einer staatlich anerkannten digitalen Identität können sich Nutzerinnen und Nutzer im Internet sicher und mit voller Kontrolle über die eigenen Daten bewegen. Der Bundesrat will deshalb klare Regeln für diesen digitalen Identitätsnachweis (E-ID) erlassen.

Eine korrekte Identifikation im Internet wird immer wichtiger. Die Anzahl Geschäfte, die virtuell abgewickelt werden, nimmt stetig zu. Die Palette reicht vom Ticketkauf für den öffentlichen Verkehr über Bestellungen bei Versandhäusern bis hin zur Nutzung staatlicher Dienstleistungen. Die Bevölkerung soll diese Angebote einfach und sicher in Anspruch nehmen können. Deshalb will der Bundesrat klare Regeln erlassen. Er hat dazu zuhanden des Parlaments die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, BGEID) verabschiedet.

Um den sicheren Geschäftsverkehr garantieren zu können, muss die digitale Identität korrekt sein und soll vor Verwechslungen schützen. Es soll sich niemand eine falsche digitale Identität ausstellen lassen können. Deshalb will der Bundesrat, dass nur der Staat die amtliche Prüfung und Bestätigung der Existenz einer Person und ihrer Identitätsmerkmale wie Name, Geschlecht oder Geburtsdatum prüfen darf. Eine spezielle Identitätsstelle im EJPD, das schon heute die massgebenden offiziellen Register betreibt, wird dies sicherstellen.

Die Entwicklung und Ausstellung der konkreten technologischen Träger der staatlich geprüften und bestätigten digitalen Identität will der Staat privaten Anbieterinnen überlassen. Diese sind näher an den Userinnen und Usern sowie an den massgebenden Technologien für die zu nutzenden digitalen Angebote. Allerdings wird der Staat die Anbieterinnen und deren Lösungen in einem strengen Anerkennungsverfahren überprüfen und regelmässigen Kontrollen unterziehen. Eine Anerkennungsstelle im Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) wird dies sicherstellen.

Bei der Handhabung und Verwendung der digitalen Identität werden die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die Personenidentifikationsdaten dürfen Dritten (z. B. Online-Diensten) nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Die Hoheit über den Einsatz und die Freigabe der Daten liegt ausschliesslich in der Hand der betreffenden Person. Auf der anderen Seite entscheidet jede Anbieterin eines Online-Dienstes selbst, ob sie für die Nutzung ihres Dienstes die Verwendung der staatlich anerkannten digitalen Identität verlangt oder nicht.

Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern

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