Wird beim Kauf einer Stockwerkeinheit auch der Anteil des Veräusserers am Erneuerungsfonds miterworben, liegt in der entsprechenden Zahlung an den Veräusserer kein abzugsfähiger Liegenschaftsunterhalt vor. Sie ist das Entgelt, das der Käufer dem Verkäufer für die Veräusserung beweglichen Vermögens in Form des Anteils am Erneuerungsfonds bezahlt. Der Käufer der Stockwerkeinheit kauft sich mit einer solchen Zahlung auch nicht in den Erneuerungsfonds ein, da die Zahlung an den Veräusserer geht und nicht in den Fonds eingelegt wird.
Art. 32 Abs. 2, Art. 16, Art. 17 – 23, Art. 24, Art. 32 und Art. 41 Abs. 2 DBG; Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Liegenschaftskostenverordnung; Art. 712l ZGB; Art. 8 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 2 BV
(BGer, 5.1.2024 {9C_391/2023}, StR 2024, S. 377)