Das Bundesgericht hat ausführlich dargelegt, dass die Verwaltung eigener Immobilien nur ausnahmsweise die Merkmale eines Betriebes aufweist. Damit werden der steuerneutralen Umstrukturierung eines gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlers in eine juristische Person enge Grenze gesetzt.
BGE 2C_390/2015
Auswirkungen auf die Praxis
- Die steuerliche Qualifikation als Selbständigerwerbender – bspw. als gewerbemässiger Liegenschaften- oder Wertschriftpapierhändler – impliziert nicht automatisch einen Betrieb.
- Je tiefer die Schwelle zur Qualifikation als gewerbemässiger Liegenschaftshändler angesetzt wird, desto schwieriger wird es, den Nachweis eines Betriebes zu erbringen und somit eine steuerneutrale Umstrukturierung in eine juristische zu erreichen.
- Ob die quantitativen Anforderungen des Immobilienbetriebes gemäss Umstrukturierungskreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 im Bereich des Immobilienhandels sinngemäss erfüllt sein müssen, wie das die ESTV im vorliegenden Fall forderte, hat das Bundesgericht offen gelassen.
- Etwas flexibler ist die Luzerner Steuerpraxis (Steuerbuch Band 2, § 26/75 Nr.2): Ein aktiver gewerbemässiger Liegenschaftenhändler erfüllt das Betriebserfordernis. Allerdings wird eine gewisse Intensität, ein regelmässiger Handel mit Liegenschaften vorausgesetzt.
- Gewerbemässige Liegenschaftenhändler müssen vor einer beabsichtigten Überführung der Immobilien in eine juristische Person genau prüfen, ob ein Betrieb vorliegt (oder gegebenenfalls zuerst einen solchen schaffen). Andernfalls kann die vermeintliche Steuerneutralität in einer harte Steuer- und Liquiditätsbelastung umschlagen.