Die übliche im Aktienkaufvertrag aufgenommene Vertragsklausel, wonach sich die Käuferin innert der Sperrfrist keine im Verkaufszeitpunkt vorhandenen, nicht betriebsnotwendigen Mittel von der Zielgesellschaft ausschütten lässt, schliesst den sog. Mitwirkungsvorwurf nicht aus. Hierzu ist eine Bonitätsprüfung der Käufergesellschaft erforderlich, die durch leicht überprüfbare und zugängliche Fakten nachvollziehbar sein muss. Ein weiteres Kriterium, das einen Mitwirkungsvorwurf begründet, ist der Umstand einer übermässigen Thesaurierung bei der Zielgesellschaft.
Art. 20a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 7a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StHG
(BGer, 14.12.2023 {9C_6657/2022}, StR 2024, S. 204)