Wer eine fast ausschliesslich fremdfinanzierte Liegenschaft veräussert, qualifiziert sich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Daran ändern weder eine relativ lange Haltedauer, die geringe Anzahl von Verkäufen, noch die in den Vorjahren von den Steuerbehörden anerkannte Deklaration der Liegenschaft als Privatvermögen etwas.
Art. 16, Art. 18 und Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 127 Abs. 2 BV
(BGer, 22.1.2024 {9C_613/2022}, StR 2024, S. 477)