Die COVID-19-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen werden verschiedene, zum Teil neue Fragestellungen in Bezug auf die Jahresabschlüsse 2020 aufwerfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei der Beurteilung der Corona-Folgen anlässlich der Jahresabschlüsse 2019 war der häufigste Anwendungsfall, dass zwar die Fortführungsfähigkeit gegeben war, aber die Corona-Pandemie wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen erwarten lassen musste. Für den Jahresabschluss 2019 blieben für diesen Fall die üblichen Bewertungsgrundsätze massgebend. Im Anhang muss die Corona-Pandemie aber als Ereignis nach dem Bilanzstichtag offengelegt werden.
- Ist die Unternehmensfortführung trotz Corona-Pandemie weiterhin gesichert, ist auch die Bilanz 2020 zu Fortführungswerten aufzustellen.
- Wird die Unternehmensfortführung wegen der Corona-Pandemie verunmöglicht, ist in der Bilanz 2020 auf Veräusserungswerte umzustellen.
- Ist die Unternehmensfortführung gefährdet, wird die Bilanz 2020 zu Fortführungswerten aufgestellt. Zusätzlich muss im Anhang diese Unsicherheit klar offengelegt werden.
- Die Revisionsstelle orientiert sich bei der Prüfung an den Grundsätzen des Schweizer Standards zur Eingeschränkten Revision (SER), Anhang G.
- COVID-19-Kredite gelten in Bezug auf Art. 725 OR nicht als Fremdkapital; sie müssen in der Bilanz aber als verzinsliches Fremdkapital ausgewiesen werden.
- Bei der Bewertung von Aktiven sind ggf. Wertberichtigungen zu berücksichtigen.
- Kosten, die durch Restrukturierungsmassnahmen anfallen, müssen als Rückstellung erfasst werden.
Quelle: TREX Ausgabe 6/10