Die ESTV hat Anfang Mai in der MWST-Info 05 «Subventionen und Spenden» eine für viele überraschende positive Praxisanpassung bekannt gegeben: Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand, sogar nicht rückzahlbare Unterstützungsbeiträge und Schulderlasse, gelten nicht als Subventionen und führen zu keiner Vorsteuerkürzung.
In den verschiedensten Formen werden durch Bund, Kantone und Gemeinden Hilfsmassnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 gesprochen. Dabei handelt es sich u. a. um Kurzarbeitsentschädigungen, Darlehen, Schulderlasse oder sogar Härtefallzuschüsse à fonds perdu. Wurden Beiträge ohne Leistungsaustausch durch die öffentliche Hand ausbezahlt, galten diese bisher nach der Qualifikation der ESTV als Subventionen. Solche Entschädigungen waren in der MWST-Abrechnung nicht unter Ziffer 200, sondern unter «andere Mittelzuflüsse» bei der Ziffer 900 zu deklarieren. Diese führten damit zu keinem geschuldeten MWST-Betrag. Stehen diese Beiträge aber im Zusammenhang mit vorsteuerberechtigten Aufwendungen oder Investitionen führen diese zu einer Vorsteuerkürzung. Das heisst, dass die im Umfang der Subventionen geltend gemachten Vorsteuern gekürzt werden mussten.
Im Jahr 2020 gab die ESTV konsequenterweise bekannt, dass sämtliche Covid-19-Beiträge als Subventionen gelten und zu einer Vorsteuerkürzung führen. Dies bedeutete für die Empfänger von Covid-19-Entschädigungen, dass solche Mittelzuflüsse nicht vollständig zur Verfügung standen. Wie die Vorsteuerkürzungen bei solchen Beiträgen vorzunehmen wären, hatte die Steuerverwaltung im Praxisentwurf der MWST-Info 05 vom 1. April 2021 vorgeschlagen.
Mit der nun vorliegenden neuesten publizierten Praxisanpassung der MWST-Info 05 unter Ziffer 1.3.4 Covid-19-Beiträge wurde jedoch bekannt gegeben, dass solche Zahlungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 unter der Ziffer 910 in der MWST-Abrechnung zu deklarieren sind. Dies führt zu keinen Vorsteuerkürzungen und die Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand stehen den Empfängern zur vollständigen Nutzung zur Verfügung.
Bereits vorgenommene Vorsteuerkürzungen
Haben sich Steuerpflichtige an die bisherigen Weisungen der ESTV gehalten, wurden bereits Vorsteuerkürzungen aufgrund von Covid-19-Beiträgen vorgenommen. Solche können entsprechend der aktuellen Praxisweisung mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung (Art. 72 MWSTG) rückgängig gemacht werden.
Quelle: veb.ch, Fachmagazin, Armin Suppiger, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, Vorstandsmitglied veb.ch,