Der Bundesrat hat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden.
Um die Unternehmen und Selbständigen in der ausserordentlichen Lage zu entlasten, verzichten die Sozialversicherungen AHV, IV, EO und ALV für die Dauer bis zum 30. Juni generell auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen. Die Massnahme gilt rückwirkend ab dem 21. März. Die Beiträge bleiben aber geschuldet und müssen vollständig bezahlt werden. Ab dem 1. Juli 2020 werden die Ausgleichskassen für bis dahin ausstehende Beitragszahlungen wieder Mahnungen ausstellen und bei Nichtbezahlung nötigenfalls die Betreibung einleiten.
Unternehmen, die wegen der Corona-Krise mit Liquiditätsproblemen konfrontiert sind, haben bereits seit dem 20. März die Möglichkeit, bei ihrer Ausgleichskasse einen verzugszinsfreien Zahlungsaufschub zu beantragen. Sie müssen sich dabei zu regelmässigen Ratenzahlungen verpflichten. Diese Möglichkeit, eine Ratenzahlung der geschuldeten Beiträge zu beantragen, bleibt weiterhin bestehen und ist bis am 20. September 2020 zinsfrei.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 29.4.2020