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Coronavirus: Verlängerung von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit

Der Bundesrat hat am 19. März 2021 das ver­einfachte Verfahren für Kurzarbeitsentschädi­gung (KAE) sowie die Aufhebung der Karenz­zeit bis am 30. Juni 2021 verlängert. Die entspre­chenden Änderungen der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sind am 1. April 2021 in Kraft getreten.

Das vereinfachte Verfahren für KAE wird um drei Monate verlängert. Damit können die Unter­nehmen und die Durchführungsstellen weiterhin entlastet werden. Die Verlängerung des vereinfachten Verfahrens bedingt, dass die Mehr­stun­den, die sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, weiterhin nicht abgezogen werden und das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die KAE angerechnet wird.

Die Aufhebung der Karenzzeit wird ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Mit der Aufhebung der Karenz­zeit, welche einen Selbstbehalt der Arbeitgeber darstellt, wird eine Hürde für den Einsatz von KAE abgebaut, die Liquidität der Unternehmen in Kurzarbeit verbessert und somit die Wahrscheinlichkeit von Entlassungen zusätzlich reduziert. Aufgrund der gegenwärtigen Einschränkungen der wirtschaft­lichen Tätigkeit ist auch eine Verlängerung dieser Massnahme gerechtfertigt.

Am 12. Mai 2021 hat der Bundesrat entschieden, die Höchstbezugsdauer für Kurzarbeitsentschädigung auf 24 Monate zu erhöhen und das summarische Abrechnungsverfahren erneut um drei Monate bis Ende September 2021 zu verlängern.

Quelle: Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bern

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