In einer normalen Lage sind Unternehmen gemäss Art. 725 Abs. 2 OR verpflichtet, bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht zu benachrichtigen. Von dieser Pflicht sollen Unternehmen entbunden werden, die per Ende 2019 finanziell gesund waren und bei denen Aussicht besteht, dass die Überschuldung nach der Corona-Krise wieder behoben werden kann. Besteht diese nicht, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen.
Zusätzlich hat der Bundesrat für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die wegen der Corona-Krise in Liquiditätsengpässe geraten, neu eine befristete Stundung eingeführt (COVID-19-Stundung). Mit dieser Massnahme kann einem KMU eine vorübergehende Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass ein Sanierungsplan vorliegen muss. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden.
Quelle: Bundesamt für Justiz BJ, Bern, 16.4.2020