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Corona-Erwerbsersatz

Der Bundesrat hat beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern. Somit kann die Corona-Erwerbsersatzentschädigung in gewissen Fällen auch nach dem 16. September 2020 ausgerichtet werden. Die Verlängerung betrifft unter Quarantäne gestellte Personen und Eltern, deren Kinder nicht von Dritten betreut werden können, sowie Selbständigerwerbende, die ihren Betrieb schliessen mussten oder deren Ver­anstaltungen verboten wurden. Unterstützung für Selbstän­dig­erwerbende und Personen in arbeit­geber­ähn­licher Stellung, deren Tätigkeit erheb­lich eingeschränkt ist, werden derzeit im Parlament im Rahmen der Debatten zum COVID-­19-­Gesetz diskutiert.

Personen, die an der Ausübung der Erwerbs­tätigkeit verhindert sind, können nach dem 16. September 2020 weiterhin Corona-Erwerbs­ersatz beziehen, wenn eine der folgenden Situationen auf sie zutrifft:

  • Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist: Bei einer behördlich angeordneten Betriebsschlies­sung (Schule, Kindergarten oder Sondereinrichtung) oder Quarantäne.
  • Behördlich angeordnete Quarantäne: Bei einer von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt oder einer anderen Behörde angeordneten Quarantäne. Personen, die nach der Rückkehr aus einer Region, die in der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko auf­geführt ist, unter Quarantäne gestellt werden, haben keinen Anspruch auf die Zulage; ausser, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Wie bisher beträgt der Anspruch im Quarantänefall 10 Taggelder.
  • Selbständigerwerbende bei Betriebsschlies­sung: Selbständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird. Bei einer Betriebsschliessung, z.B. einer Bar oder eines Clubs, besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.
  • Veranstaltungsverbot: Bei einem angeordneten Veranstaltungsverbot haben Selbständig­erwerbende, die für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten, Anspruch auf Corona-­Erwerbsersatz. Die Taggelder decken die Tage ab, an denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, einschliesslich der Vorbereitungszeit.

Sämtliche Leistungen, die auf der Grundlage der bis zum 16. September 2020 geltenden Verordnung gewährt werden, enden auto­ma­tisch an diesem Tag. Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf die die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer Ausgleichskasse einen neuen Antrag einreichen.

Unterstützung für Selbständig­erwerbende gemäss Beschluss des ­Parlaments zum COVID-19-Gesetz

Das Parlament entscheidet im Rahmen des COVID-19-Gesetzes über Unterstützung für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, deren Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist. Bis der Entscheid gefällt ist, wird dieser Punkt in der Verordnung noch nicht geregelt. Das Gesetz wird gegenwärtig vom Parlament beraten und wird voraussichtlich Ende September 2020 in Kraft treten. Je nachdem, was das Parlament beschliesst, können die Leistungen für die erwähnten Gruppen von Anspruchsberechtigten rückwirkend per 17. September 2020 eingeführt werden.

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern

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