Der Bundesrat hat punktuelle Anpassungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle Entwicklungen anzupassen. Zudem werden mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt, zum Beispiel, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der 3. Säule Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.
Bei den Verordnungsänderungen geht es darum, einige Bestimmungen an die aktuelle Entwicklung des technischen Zinssatzes sowie an jene der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen. Mit anderen Änderungen erfüllt der Bundesrat Aufträge des Parlaments, welche dieses aufgrund von parlamentarischen Vorstössen erteilt hat: Postulat «Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen», Motion «Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» und Interpellation «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?».
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die:
- Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)
- Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).
Die angepassten Verordnungen sind am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern