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Änderung der COVID-19-Verordnung ALV

Der Bundesrat hat die Änderung und Verlängerung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung beschlossen.

Aufgrund der ausserordentlichen Lage wurden allen anspruchsberechtigten Personen zwischen März und August 2020 höchstens 120 zusätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug dieser Personen verlängert sich je nach Bezugsdauer der zusätzlichen Taggelder um bis zu maximal sechs Monaten. Auch kann bei Bedarf ihre Rahmenfrist für die Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist um dieselbe Dauer verlängert werden.

Weiter wurde ausserordentlich vorgesehen, dass Unternehmen mit einem Arbeitsausfall von über 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 vier Abrechnungsperioden überschreiten konnten. Seit dem 1. September 2020 gelten diesbezüglich wieder die normalen Regelungen. Damit Unternehmen nicht in zusätzliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, werden neu Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit zwischen 1. März 2020 und 31. August 2020 überschritten hat, nicht an die vier maximal zulässigen Abrechnungsperioden angerechnet.

Ein Betrieb, der Kurzarbeit angemeldet hat, kann für die Zeit, welche die Berufsbildnerinnen und -bildner auch während der Kurzarbeit für die Ausbildung der Lernenden aufwenden, Kurz­arbeitsentschädigung beantragen, obwohl kein eigentlicher Arbeitsausfall vorliegt.

Angesichts der aussergewöhnlich hohen Anzahl zu bearbeitender Voranmeldungen und Abrechnungen im Monat August 2020 werden die summarischen Verfahren im Rahmen der KAE über den 31. August 2020 hinaus weitergeführt.

Die Änderung der Verordnung ist am 1. September 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung bleibt befristet bis maximal am 31. Dezember 2022 in Kraft – mit Ausnahme der Artikel 7 und 8i, die nur bis zum 31. Dezember 2020 gelten – soweit das Parlament den Entwurf des COVID-19-Gesetzes verabschiedet. Wird der vorerwähnte Gesetzesentwurf hingegen vom Parlament abgelehnt, treten die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenver­sicherung und alle darin enthaltenen Massnahmen mit der Ablehnung ausser Kraft.

Quelle: Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bern

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